Information zur Kurzarbeit aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus

Datum des Artikels 17.03.2020

Sehr geehrte Mitstreiterinnen und Mitstreiter!


Die große Koalition hat ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Corona- Virus beschlossen. Beigefügt finden Sie Informationen zu dem sogenannten „Schutzschild für beschäftigte und Unternehmen“.


In einem stark verkürzten Verfahren und bei geringeren Voraussetzungen wurden die Leistungen des Kurzarbeitergelds stark erweitert. Ein entsprechend beschleunigter Gesetzesbeschluss soll noch im März von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Bereits ab Anfang April sollen die Erleichterungen greifen.
Verfahren zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes (KUG – Zuständig ist das Arbeitsamt vor Ort):


1. Freischaltung des Online-Antrags
Anrufen in der Hotline 0800 4 555520, dort Auswahl 2 wählen, danach die Postleitzahl eingeben und die Betriebsnummer nennen.


2. Ein Mitarbeiter schaltet nun die Möglichkeit frei im Online Login auf https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal
Kurzarbeitergeld anzuzeigen und zu beantragen.
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-arbeitgeber-unternehmen


3. Zuerst muss Kurzarbeitergeld angezeigt werden. Hierzu muss das entsprechende Onlineformular ausgefüllt werden und unterschrieben mit entsprechenden Nachweisen einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat, sofern dieser besteht und/oder eine einzelne vertragliche Regelung mit dem einzelnen Mitarbeiter hochladen. Dies kann auch bereits arbeitsvertraglich geregelt sein. Für die Gewährung des KUG müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Diese sollen im Zusammenhang mit Corona vereinfacht sein und umfassen:

1. Arbeitsausfall mit Entgeltausfall i. H. v. min. 10% für mindestens 10% der betroffene Arbeitnehmer
2. Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls. Vor der Gewährung müssen Plusstunden abgebaut werden und vorrangig Urlaubstage genommen werden.


Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?


Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Die maximale gesetzliche Bezugsdauer beträgt 12 Monate. (Quelle: Arbeitsagentur)
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall

Mit freundlichen Grüßen
Stefan Lange
Landesvorsitzender der MIT Schleswig-Holstein